Unsere Zuchtordnung

E i n t r a g u n g e n :

In das Deutsche Hunde-Stammbuch (DHS) können alle Rassehunde eingetragen werden, soweit diese Ihre Abstammung durch eine Ahnentafel / Ahnenpass nachweisen können. Der Nachweis ist erbracht wenn beide Elterntiere über eine vom DrzV.ev. anerkannte Ahnentafel verfügen. 

Beide Elterntiere müssen vor der Paarung die Zuchtzulassung bestätigt haben. Dies sollte vorrangig von einem Vereins-Zuchtwart – oder ersatzweise von einem Tierarzt nach freier Wahl des Hundebesitzers bestätigt werden.

Soweit der Zuchthund auf einer Rassehundeausstellung die Formbewertung mindestens „sehr gut“ (offene Klasse) erhalten hat, genügt das als Nachweis für die Zuchttauglichkeit.

Welpen mit Zuchtausschließenden Fehlern (z.B. Knickrute – etc.) werden ebenfalls in das Zuchtbuch eingetragen, jedoch erhalten deren Ahnenpässe einen entsprechenden Vermerk. Eventuelle Mängel sind bei der Wurfabnahme vom Zuchtwart / Tierarzt im Wurfmeldeschein zu vermerken.

 

Z u c h t v o r a u s s e t z u n g e n :

Es darf nur mit gesunden, wesensfesten Hunden unter Einhaltung der Forderungen des Tierschutzes gezüchtet werden. Für Zuchthunde und Welpen muss eine gute Aufzucht und Haltung gewährleistet sein.

Rüden die zur Zucht eingesetzt werden, unterliegen nach oben keiner Altersbegrenzung, sofern sie die sonstigen Zuchtvoraussetzungen erfüllen. Sie sollten frühestens ab dem 12. Monat zur Zucht verwendet werden.

Hündinnen sollten frühestens ab der 2. Hitze belegt werden und einem Mindestalter von 14 Monaten erstmalig belegt und mit Vollendung des 8. Lebensjahres letztmalig belegt werden. Ausnahmen in besonderen Fällen – in Absprache mit dem Verein. Hündinnen dürfen nicht als Zuchtmaschinen degradiert werden – man muss bei der Zucht z.B. aber abwägen, ob eine Hündin einen zweier Wurf – oder einen achter Wurf aufgezogen hat.

Mit jeder zuchtfähigen gesunden Hündin sollten innerhalb von zwei Jahren höchstens 3 Würfe gezogen werden, wenn der Allgemeinzustand der Hündin dies zulässt

Die 3. Hitze ist auf jeden Fall ausgelassen.

Inzestverpaarungen = Geschwisterpaarungen = die nähste mögliche Verwandtschafts-paarung – sind nicht gestattet – Paarungen Vater / Tochter und Mutter / Sohn sind in Ausnahmefällen nach Rücksprache mit dem Verein möglich.

Hunde über 45 cm Widerristhöhe, die zur Zucht verwendet werden, sollten zur Feststellung von Hüfgelenks- und Ellenbogendysplasie (HD + ED) geröntgt werden.

Hunde mit mittlerer und schwerer HD sind zur Weiterzucht nicht zugelassen. 

 

W u r f a b n a h m e :

Die Wurfabnahme erfolgt ab der 7. Lebenswoche der Welpen durch den Zuchtwart.

Bei der Wurfabnahme muss die Mutterhündin zusammen mit den Welpen vorgestellt werden. Ohne Mutterhündin ist eine Wurfabnahme nicht möglich – Ausnahme z.B. im Todesfall dieser – was Tierärztlich nachzuweisen ist.

Die Abgabe der Welpen darf erst ab ca. der 8. Lebenswoche dieser vorgenommen werden. Die jeweiligen Würfe müssen vollständig dem Zuchtbuchamt gemeldet werden. Vor der Wurfabnahme dürfen keine Welpen abgegeben werden.

Die Welpen sollen durch Tätowieren oder Mikrochip gekennzeichnet werden. Ob dies vom Züchter oder dem Käufer vorgenommen wird – ist gegebenenfalls Verhandlungssache. Dies bezieht sich hauptsächlich auf Kleinrassen – wie z.B. Chihuahua. Bei diesen Kleinst-rassen gibt es manche gesundheitlich Gründe (Risiken sind im vrz-kurier Nr. 42 + 43 ausführlich beschrieben) etc. – den Chip erst nach ca. ½ Jahr zu setzen. 

Für die Züchter ist es sehr empfehlenswert – Kaufverträge mit den Käufern abzuschließen – dies im gegenseitigen Interesse. Solche sollten Gesundheitszustände der Welpen ebenso beinhalten – wie auch alle evt. weiteren Vereinbarungen, wie z.B. Zahlungs-bedingungen (Aushändigung des Ahnenpasses erst nach restloser Bezahlung). Sollte der Welpe – oder auch ein erwachsener Hund einen Mangel haben und aufgrund dessen preisgünstiger abgegeben worden sein – hier alles sehr ausführlich beschreiben und auch unterschreiben lassen. Lieber mehr und ausführlich aufzeichnen – als zu wenig – um im Streitfalle beweisfähig zu sein.

Z ü c h t e r :

Als Züchter gilt der Eigentümer der Hündin – zum Zeitpunkt des Deckaktes. 

Bei evt. Eigentumswechsel kann das Zuchtrecht auf den Käufer übergehen, was schriftlich festzulegen ist. 

Ebenso können auch Hündinnen zur Zuchtmiete weiter gegeben / übernommen werden – was genauestens schriftlich zu fixieren ist – Vorgehensweise wie vorher.

V e r s t ö ß e :

Verstöße gegen diese Rahmenzuchtordnung wie z.B. unwahre Angaben auf dem Deck- bzw. Wurfmeldeschein, nicht vollständige Angaben der Welpenanzahl, vorgetäuschte Ammenaufzucht – unseriöse Verkaufsmethoden oder ähnliche Verfehlunge. 

Ebenso Unruhestiftung unter Züchtern – mit dem Ziel einen gewissen zu schädigen –

Verfehlungen werden wie folgt geahndet :

1. durch Verwarnung - 2. durch zeitweise Zuchtbuchsperre

3. durch totale Zuchtbuchsperre - 4. durch Ausschluss des Züchters.

Solche Verwarnungen können durch den Vorstand und dem Zuchtbüchführer ausge-sprochen werden.

Nachweislich schlecht Vererbende Zuchttieren, kann die bereits erteilte Zuchttauglichkeit entzogen werden.

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